Marketingmitteilung

Verwahrstelle

Was ist eine Verwahrstelle und welche Aufgaben hat sie?

„Verwahrstellen“ sind Institute, bei denen die Investmentvermögen oder Sondervermögen von Investmentfonds verwahrt werden. Ihre Rolle wird im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) festgelegt. Auch Verwahrstellen und deren Tätigkeiten unterliegen der BaFin-Aufsicht.


Sowohl Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAWs) als auch Alternative Investmentfonds (AIFs) müssen eine Verwahrstelle vorweisen, die unabhängig von der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) ist. Jeder Fonds darf nur eine Verwahrstelle haben, aber eine Verwahrstelle kann für mehrere Fonds zuständig sein.


Eine Verwahrstelle ist kein passiver Dienstleister, sondern hat eine gesetzlich definierte Kontroll- und Überwachungsfunktion über die Zahlungsflüsse eines Fondsvermögens. Diese muss sie im Interesse der Anleger ausüben. Bei AIFs beispielsweise muss sie zustimmen, bevor ein Sachwert angekauft oder ein Bankdarlehen aufgenommen werden darf.


Außerdem sind sie generell verantwortlich für die Kontrolle der Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen sowie für die Bewertung der Anteilswerte.


Muss eine Verwahrstelle ein Kreditinstitut sein?

Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAWs) ist nur ein Kreditinstitut als Verwahrstelle möglich.


Bei Alternativen Investmentfonds (AIFs) können darüber hinaus Finanzdienstleister wie Vermögensverwalter und andere Wertpapierfirmen die Rolle einer Verwahrstelle übernehmen. Auch Treuhänder wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater können mit der Verwahrung des Fonds beauftragt werden.


Die Tätigkeit als Verwahrstelle bedarf der Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Dafür muss eine (natürliche oder juristische) Person bestimme finanzielle, organisatorische und personelle Voraussetzungen erfüllen, die eine wirksame Kontrollfunktion sicherstellen soll.