Marketingmitteilung

Stille Beteiligung und Atypische stille Beteiligung

Stille Beteiligungen sind ein eher ungewöhnliches Anlagevehikel für Privatinvestoren. Wir erklären Ihnen die Grundlagen und die Unterschiede zwischen einer „typischen“ und „atypischen“ stillen Beteiligung.


Was ist eine stille Beteiligung?

Für Unternehmer sind stille Beteiligungen eine Möglichkeit, eigenkapitalähnliche Finanzierungsmittel einzuwerben, ohne Entscheidungsmacht an Gesellschafter abzugeben.


Für Investoren sind stille Beteiligungen eine besondere Form, mit der sie sich an einem Unternehmen finanziell beteiligen können. Stille Beteiligungen sind „Innengesellschaften“, d.h. der Kapitalgeber wird Gesellschafter, was aber nicht im Handelsregister eingetragen wird.


Eine stille Beteiligung kann an Unternehmen gleich welcher Rechtsform erfolgen, Formalitäten sind nicht vorgegeben. Die gesetzlichen Grundlagen dafür finden sich in den §§ 230 – 236 des Handelsgesetzbuches.


Die stille Beteiligung hat in der Regel eine vertraglich festgelegte Laufzeit, nach der die Einlage zurückbezahlt wird. Es sind jedoch auch Beteiligungen ohne vertraglich festgelegtes Ende möglich.


Was zeichnet eine typische stille Beteiligung aus?

Der Begriff „still“ bezieht sich auf die Rechte und Pflichten der Gesellschafter, die sich über eine stille Beteiligung an einem bestehenden Unternehmen beteiligen wollen.


In der Regel erhalten sie eine Beteiligung an den Gewinnen und können – je nach vertraglicher Ausgestaltung - bis zur Höhe Ihrer Einlage an den Verlusten des Unternehmens beteiligt sein. Üblicherweise haben sie auch bestimmte Informationsrechte.


Die Geldgeber sind jedoch „still“ in dem Sinne, dass sie kein vertragliches Mitspracherecht erhalten. Sie werden weder selbst unternehmerisch tätig, noch treten Sie öffentlich in Erscheinung.


Bei einer typischen stillen Beteiligung haben die Geldgeber keinen Einfluss auf das Unternehmen, die Geschäftsführung oder die Verwendung ihrer Einlage. Auch von einer eventuellen Wertsteigerung des Unternehmens profitieren Sie nicht.


Es handelt sich also im Grunde um eine schuldrechtliche Beziehung und nicht um eine vollwertige Gesellschafterstellung. Das kann jedoch auch vorteilhaft für die Kapitalgeber sein, denn im Unterschied zu regulären Gesellschaftern müssen sie nicht über die Höhe Ihrer Einlage hinaus gegenüber Dritten haften.


Was ist eine atypische stille Beteiligung?

Von einer atypischen stillen Beteiligung ist die Rede, wenn eine Beteiligung bestimmte Aspekte der Mitunternehmerschaft einschließt.


Die Kapitalgeber haben eine Kommanditistenstellung, d.h. ein Widerspruchsrecht bei Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen (§ 164 HGB). Darüber hinaus sind weitere Einfluss- und Mitwirkungsrechte auf die Geschäftsführung möglich.


Neben der Gewinn- und Verlustbeteiligung werden sie ebenfalls beim Ausscheiden aus der Gesellschaft angemessen an den stillen Reserven, dem Unternehmenswert, beteiligt.