Marketingmitteilung

Finanzanlagenvermittlung

Eine„Vermittlung“ erfordert eine Drei-Personen-Konstellation von Anbieter, Vermittler und Interessent. Der Finanzanlagenvermittler agiert innerhalb einer erlaubnispflichtigen Anlagevermittlung i. S. v. § 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG (Gesetz über das Kreditwesen), wenn er die Willenserklärung des Anlegers zum Erwerb einer Finanzanlage an den Emittenten oder Anbieter einer Finanzanlage überbringt, z.B. die Investitionserklärung des Anlegers an den Anbieter weiterleitet.