Marketingmitteilung

Erbbaurecht

Das vererbliche und i.d.R. veräußerliche beschränkte dingliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu bauen oder zu besitzen.


Wer ein Erbbaurecht in Anspruch nimmt, „mietet“ quasi ein Grundstück und zahlt dafür einen regelmäßigen Erbbauzins an den Grundstückseigentümer.


Nach einer festgelegten Zeit erlischt das Erbbaurecht und der Halter des Erbbaurechts erhält eine Vergütung für den Wert des Gebäudes. Er ist nicht verpflichtet, das Gebäude vom Grundstück zu entfernen.


Das Erbbaurecht kann wie ein Grundstück veräußert, vererbt und mit Grundpfandrechten belastet werden. Als Belastung des Grundstücks bedarf das Erbbaurecht zu seiner Entstehung der Einigung zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigtem und der Eintragung im Grundbuch, und zwar nur an erster Rangstelle. In der Regel ist die Zustimmung des Grundstücksbesitzers notwenig, wenn der Halter des Erbbaurechts sein Gebäude erweitern sowie das Erbbaurecht belasten oder verkaufen möchte.


Grundsätzlich kann jeder Grundstücksbesitzer ein Erbbaurecht für sein Grundstück vereinbaren. Das Modell wird besonders häufig von Kommunen, Kirchen und Stiftungen genutzt.